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TSA-Agrardienst | AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. TSA Thomas Schlipf Agrardienst für Lieferungen und Leistungen, Dezember 2018

 

§ 1 Geltung

Allen Vertragsbeziehungen zwischen der Fa. TSA Thomas Schlipf Agrardienst
(nachfolgend: „wir“) und Kunden oder Lieferanten (nachfolgend: „Vertragspartner“) liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie gelten mit
Zustandekommen des Vertrags zwischen uns und dem Vertragspartner als vereinbart.
Der Geltung eigener Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird widersprochen.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss

Soweit nicht abweichend mitgeteilt, halten wir uns für die Dauer von 14 Tagen ab
Angebotsdatum an unsere Angebote gebunden. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder rechtsverbindliche Bestellung zustande.

§ 3 Liefer- und Leistungsumfang

3.1. Der Liefer- und Leistungsumfang von uns zu erbringender Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung und bei Fehlen einer solchen aus unserem der Bestellung zugrundeliegenden Angebot. Nicht ausdrücklich spezifizierte Lieferungen und Leistungen sind nicht Teil des von uns geschuldeten Liefer- und Leistungsumfanges. Der Liefer- und Leistungsumfang schließt ohne ausdrückliche Erwähnung in unserer Auftragsbestätigung oder in unserem der Bestellung zugrundeliegenden Angebot beispielsweise nicht ein: Bauarbeiten, Wasser- und Elektroinstallationsarbeiten, Schmiedearbeiten, Betonbohr- und Betonsägearbeiten, Mauer- und Deckendurchbrüche jeglicher Art sowie Montageteile, welche aus montagetechnischen Gründen angeliefert, aber nicht verwendet werden. Sofern unseren Angeboten Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Pläne etc. angeschlossen sind, sind diese grundsätzlich unverbindlich, insbesondere hinsichtlich der exakten Beschaffenheit, Maßstabtreue etc., es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass entsprechende Ausgestaltungen verbindlich sind.

3.2. Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat bei Montagearbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig notwendige Hilfskräfte zu stellen. Arbeitsgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen sind vom Vertragspartner zu stellen und zu unterhalten.

3.3. Wir behalten uns Änderungen der bei uns bestellten Waren und Leistungen auch
nach Vertragsabschluss vor, soweit dies erforderlich und dem Vertragspartner zuzumuten ist. Änderungswünsche des Vertragspartners bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Lieferzeit

4.1. Die Lieferzeit gilt nur als ungefähr vereinbart, es sei denn, es ist eine bestimmte
Lieferfrist oder ein bestimmter Liefertermin ausdrücklich verbindlich zugesagt. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist
eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist die bestellte Ware das Lager oder, bei
einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers verlassen hat, oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.2. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der bestellten Ware von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Zulieferern oder deren Unterlieferern eintreten. Wir teilen dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mit.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der
Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem
Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen voraus.

4.3. Geraten wir in Verzug, so beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht im Falle
leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren
Schaden. Dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.

4.4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) zu verlangen. Wir haben das Recht, dem Vertragspartner zur Annahme eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf wir berechtigt sind, auch ohne Vertragsrücktritt anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller binnen einer angemessen verlängerten Frist neu zu beliefern.

§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang

5.1. Die Ware wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß der Klausel EXW („Ex Works“) nach den INCOTERMS 2010 geliefert.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.

§ 6 Preise und Zahlung

6.1. Die Preise bestimmen sich, sofern nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, nach unseren am Tag der Lieferung gültigen Preislisten. Es handelt sich um Nettopreise, bei denen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzuzurechnen ist.

6.2. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise auch nach Vertragsabschluss
entsprechend zu ändern, wenn sich nach Vertragsabschluss unsere Einstandspreise
unvorhersehbar reduzieren oder erhöhen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen. Wir werden diese Änderungen unseres Einstandspreises auf Verlangen nachweisen.

6.3. Rückgabe nur mit Originalbeleg möglich unter Abzug der Wiedereinlagerungskosten. Eigens bestellte Teile, Elektronik und elektrische Teile sind vom Umtausch und der Rücknahme ausgeschlossen.

6.4. Unsere Rechnungen für Warenlieferungen sind binnen 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Unsere Rechnungen für Ersatzteile, Zubehör oder Werkleistungen (z. B. Wartung, Reparatur, Montagen, Umbauten) sind binnen acht Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Die Rechnung kann Papierhaft oder per E-Mail elektronisch zugestellt werden. Dies liegt in unserem Ermessen.

6.5. Unsere Forderungen können von uns sofort fällig gestellt werden – auch wenn wir sie gestundet hatten –, wenn der Vertragspartner die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheinen lassen.

6.6. Der Vertragspartner kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zu deren
vollständiger Bezahlung durch den Vertragspartner vor. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht bei Scheckzahlung nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages auf den Vertragspartner über.

7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung der von uns gelieferten Ware gilt ferner: Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Elementar- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen der von uns gelieferten Ware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner unsnunverzüglich in Textform zu benachrichtigen und uns von den außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Verfolgung unserer Rechte freizustellen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten zu erstatten. Die Weiterveräußerung ist auch imnordnungsgemäßen Geschäftsgang nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erlaubt.

7.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den
Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.4. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns im Zeitpunkt der Vermischung das anteilmäßige Miteigentum überträgt. In jedem Fall verwahrt der Vertragspartner unser so entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung

8.1. Kaufmängel:

a) Bei Kaufverträgen mit gewerblichen Vertragspartnern gilt: Ansprüche des
Vertragspartners wegen Mängeln von uns gelieferter Neuware verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab der Ablieferung der Ware. Bei Ware, die wir vereinbarungsgemäß als Gebrauchtware geliefert haben, sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Soweit wir für Mängel von uns gelieferter Ware haften, leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Austauschlieferung einer mangelfreien Ware.

b) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Absatz 1 BGB) gilt: Für Mängel von uns gelieferter Neuware leisten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr. Davon abweichend verjähren Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln an Ware, die wir vereinbarungsgemäß als Gebrauchtware geliefert haben, bereits mit Ablauf von
12 Monaten ab der Ablieferung der Ware.

8.2.Werkmängel:
Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln von uns erbrachter Werkleistungen im Sinne des § 634a Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BGB verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab der Abnahme. Soweit wir für Mängel von uns erbrachter Werkleistungen haften, leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder durch neue Herstellung des Werks.

8.3.Der Vertragspartner hat erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware und im Falle der Werkleistung bei der Abnahme anzuzeigen; andernfalls sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt im Falle des Kaufs die rechtzeitige Absendung.

8.4.Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.

8.5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit Mängel darauf beruhen,
dass

  • der Vertragspartner Wartungs- und Betriebsvorschriften nicht beachtet oder
    die Sache unsachgemäß behandelt;
  • Teile abnutzen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen;
  • äußere Einwirkungen wie Schlag und Stoß etc. vorgelegen haben;
  • Personen Reparaturen und Eingriffe an der Sache vornehmen, die hierzu
    von uns nicht autorisiert sind;
  • der Vertragspartner Geräteteile fremder Herkunft einbaut;
  • fehlerhafte Bau- und Montageleistungen eines Dritten verwendet wurden.

8.6. Außerhalb der Mängelhaftung ist unsere Schadensersatzhaftung für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

8.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen lassen folgende Ansprüche des
Vertragspartners unberührt:

a) Ansprüche aus Produkthaftung;
b)Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die Körper- oder
Gesundheitsschäden oder den Verlust des Lebens zur Folge haben;
c) Ansprüche, die auf Vorsatz beruhen;
d) Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder aus der
Übernahme einer Garantie.

§ 9 Datenschutz

Der Vertragspartner willigt in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten durch uns ein, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und/oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1 Es gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes findet keine Anwendung.

10.2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder
öffentliches Sondervermögen, so ist Ellwangen ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten einschließlich Scheckklagen. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der
gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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